Dieser Stoff wird u.a. aufgrund seiner Inhalationstoxizitt der Verpackungsgruppe I zugeordnet. Nach der Sondervorschrift A5 ist der Transport dieses Stoffes in Passagierflugzeugen verboten, er kann jedoch unter den in dieser Sondervorschrift genannten Bedingungen in Frachtflugzeugen befrdert werden.
Dieser Stoff wird im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) als brennbare Flssigkeit bezeichnet, obwohl der Schmelzpunkt fr den Reinstoff bei 37-38 C liegt.